Satzung
Förder- und Freundeskreis der Brüder-Grimm-Schule
Ludwigshafen am Rhein e.V.
Satzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Förder- und Freundeskreis der Brüder-Grimm-Schule Ludwigshafen am Rhein e. V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch ideelle und materielle Förderung der Grundschule Brüder-Grimm-Schule.
Es ist insbesondere die Aufgabe des Vereins:
a- die Beziehung zwischen Schule, Eltern und Bevölkerung zu pflegen und zu fördern;
b- die Kinderbetreuung nach Schulschluss in der Grimmburg, vorrangig für Kinder berufstätiger Eltern und alleinerziehender, berufstätiger Mütter/Väter;
c- die Schule zu unterstützen, z.B. bei der Beschaffung zusätzlicher Lehrmittel und Ausstattungsgegenstände, die im Besitz des Vereins bleiben und durch Zuschüsse zu schulischen Veranstaltungen;
d- Schülern/Schülerinnen wirtschaftliche Hilfe in sozialen Härtefällen zu leisten:
- Unterstützung der Eingliederung neuer Schüler/Schülerinnen,
- Förderung der schulischen Öffentlichkeitsarbeit.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Etwaige Gewinne dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können erwerben:
a- die Eltern oder sonstigen gesetzlichen Vertreter der SchülerInnen der Grundschule,
b- die LehrerInnen der Grundschule,
c- jede sonstige volljährige Person, sowie juristische Person, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch einen schriftlichen Antrag; über die Annahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3. Die Mitgliedschaft erlöscht:
a- schriftliche Austrittserklärung jeweils zum Ende des Schuljahres;
b- durch Tod;
c- durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die Satzungen verstößt, sich vereinsschädigend verhält oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Die Höhe des Beitrags wird durch eine Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist.
Für Beiträge und Spenden können auf Verlangen Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt werden.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden
- dem Stellvertreter/ der Stellvertreterin
- dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin
- dem Schriftführer/ der Schriftführerin
- drei Beisitzern/ drei Beisitzerinnen
2. Geborenes Mitglied des Vorstandes ist die Schulleitung.
3. Der Vorstand wird auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Die Neuwahlen haben jeweils binnen drei Monate nach Schuljahresbeginn stattzufinden.
4. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende/ die Vorsitzende, der Stellvertreter/ die Stellvertreterin und der Schatzmeister/ die Schatzmeisterin. Sie sind gerichtlich und außergerichtlich jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
5. Der Schatzmeister/ die Schatzmeisterin hat die Kasse zu führen, den Eingang der Beiträge zu kontrollieren und die Sachwerte zu verwalten. Er/ Sie zusammen mit dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter/ der Stellvertreterin über Bankvollmacht und über dringende Sofortausgaben.
§ 7
Aufgaben des Vorstandes und Vergütung
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt insbesondere über die Verwendung der Finanz- und Sachmittel sowie Spenden mit einfacher Mehrheit. Ihm obliegt ferner die Einberufung der Mitgliederversammlung.
2. Die Tätigkeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich.
3. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von 2. beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird, maximal jedoch in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26aEStG Einkommenssteuergesetz.
§8
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal unter der Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich zwei Wochen vor dem Versammlungstermin.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr nach dem Gesetz und dieser Satzung zur Entscheidung zugewiesenen Fragen, insbesondere über:
a- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, soweit die Zugehörigkeit nicht kraft Amtes erfolgt;
b- die Wahl zweier Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen, die mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr die Kassenführung zu prüfen haben;
c-Entlastung des Vorstandes;
d- Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
4. Die Mitgliederversammlung gibt dem Vorstand in freier Aussprache Anregungen für seine Tätigkeit.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden.
Bei der Wahl des Vorstandes erfolgt bei Stimmengleichheit eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6. Die Abstimmungen erfolgen im Allgemeinen offen. Auf Antrag eines Mitgliedes müssen die Abstimmungen geheim durchgeführt werden.
§ 9
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Versammlung zur Auflösung des Vereins ist beschlussfähig, wenn ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Antrag bedarf einer ¾ Mehrheit der Versammlung.
3. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung vom Vorstand einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die ¾ Mehrheit bleibt erforderlich.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Förder- und Freundeskreises der Brüder-Grimm-Schule e.V. fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Ludwigshafen am Rhein mit der Maßgabe, das Vermögen an einen gemeinnützigen Verein weiterzuleiten, dessen Zweck bzw. Aufgabenbereich in erster Linie Kindern im Stadtteil Süd zu Gute kommt.
§ 10
Protokollierung von Beschlüssen
Über die Sitzungen des Vereinsorgans und die gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Dieses muss vom Sitzungsleiter/ von der Sitzungsleiterin und dem Schriftführer/ der Schriftführerin unterzeichnet werden. Die Protokolle sind fünf Jahre aufzubewahren.